AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von PC-Stein PC-Service / Projekt-Consulting Stephan Stein (nachfolgend PC-Stein genannt)

1. Geltungsbereich / Anderweitige AGB

Allen Angeboten und Willenserklärungen unsererseits liegen ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch die Erteilung des Auftrages in vollem Umfange vom Kunden anerkannt. Sollte der Kunde selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, verpflichtet er sich, sich auf diese Geschäftsbedingungen nicht zu berufen und erkannt an, trotz von ihm verwendeter Geschäftsbedingungen, dass allein die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten. Nach der Vorlage unserer Geschäftsbedingungen vorgelegte abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als nicht verwendet.

2. Angebot und Angebotsunterlagen; Kostenvoranschläge; Urheberrecht

Angebote unsererseits sind stets freibleibend bis zur ausdrücklichen Auftragserteilung, es sei denn, auf dem Angebot selbst ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt. Die Verbindlichkeit eines Angebots ist auf maximal 15 Tage beschränkt. Die Selbstbelieferung hinsichtlich im Angebot bezeichneter Komponenten (Hard- und Software) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir berechtigt, unabhängig von im Angebot benannten Komponenten die am Markt erhältlichen entsprechenden Produkte zu verwenden, unabhängig von Hersteller und Version. Die zu den Angeboten und Kostenvoranschlägen gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Planungen und Zeichnungen sind nicht verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich so bezeichnet bzw. vereinbart sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Plänen und sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, für den Fall, dass ein Vertrag über die so angebotenen Leistungen nicht zustande kommt sämtliche Originalunterlagen sowie etwa gefertigte Kopien der Unterlagen vollständig an uns herauszugeben. Die Kostenvoranschläge sind mit den für die Ausführung der Arbeiten üblichen Stundensätzen zu vergüten, wenn und soweit ein entsprechender Auftrag nicht zustande kommt.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits zustande. Aufträge und Ergänzungsaufträge im bestehenden Vertragsverhältnis bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn der Auftragswert im Einzelfall EUR 1.500,– netto nicht übersteigt. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind grundsätzlich nicht berechtigt, Aufträge und Ergänzungsaufträge schriftlich zu bestätigen, soweit sie sich nicht durch Vorlage einer Vollmacht entsprechend legitimieren können. Das Schriftformerfordernis gilt in gleicher Weise für vom ursprünglichen Auftrag abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung vom Schrifterfordernis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

4. Ausführungen der Arbeiten

4.1 Vorbereitung

Der Kunde trägt die Verantwortung für die vollumfängliche Zugänglichkeit und Verfügbarkeit des Installationsortes insbesondere hinsichtlich Verkabelungen, vorhandener Hard- und Software, Strom- und Telefonanschlüsse. Für Mängel in Vorgewerken, soweit unsere Leistungen hierauf aufbauen, haften wir nur, wenn und soweit diese Mängel offensichtlich erkennbar sind bzw. waren. Soweit solche Mängel erkannt werden, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen bis die Mängel beseitigt sind, oder eine verbindliche Erklärung des Kunden vorliegt, dass die Fortsetzung der Arbeiten unter Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen uns ausdrücklich und in Kenntnis der von uns mitgeteilten Mängel angeordnet wird. Insoweit aus den in dieser Ziffer genannten Gründen anfallender Aufwand für Fahrten, Material und Zeit ist vom Kunden gesondert zu vergüten.

4.2 Ausführungszeit und Fristen

Angaben zur Lieferzeit, zum Arbeitsbeginn, der Dauer der Ausführung und zum Arbeitsende sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes, insbesondere die jeweilige Verbindlichkeit vereinbart ist. Bei allen Lieferungen ist vollständige mangelfreie und rechtzeitige Selbstbelieferung ausdrücklich vorbehalten. Soweit Lieferzeiten nicht benannt sind, gehen wir davon aus, dass eine Lieferung innerhalb von 2 bis 4 Wochen ab verbindlichem Auftrag erfolgen kann. Auch diese Angabe ist indes unverbindlich. Kürzere Lieferzeiten auf ausdrücklichen Wunsch sind möglich, bedürfen jedoch der Absprache mit Herstellern und Vorlieferanten. Sie werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch PC-Stein bestätigt werden. In jedem Falle verschieben sich etwaige Fristen und Termine entsprechend, wenn Aufbauvorgewerke noch nicht rechtzeitig, mangelfrei oder vollständig hergestellt sind, oder aber PC-Stein wegen höherer Gewalt (auch Streik und nicht zu vertretende Betriebsstörungen) an der Ausführung der Arbeiten gehindert ist. Soweit für die Durchführung von Arbeiten ein Zeitpunkt vereinbart ist, sind sich die Parteien darüber einig, dass im Hinblick auf die notwendige Arbeitsplanung die Arbeit rechtzeitig erbracht ist, wenn sie nicht früher als 3 Stunden zum vereinbarten Termin bzw. nicht später als 3 Stunden zum vereinbarten Termin beginnt. Zeitpunkte über das Ende eines Arbeitseinsatzes sind immer unverbindlich. Verbindliche Vereinbarungen über den exakten Beginn der Arbeitszeit sind nur möglich, wenn insoweit der Kunde die Kosten für den gesamten Arbeitstag übernimmt. Dies bedarf der gesonderten Vereinbarung. Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten nicht in den vorstehend beschriebenen Zeitrahmen bzw. zu konkret feststehenden Zeitpunkten durchgeführt werden können, trägt der Kunde, insbesondere Kosten der An- und Abfahrt sowie vertaner Arbeitszeit.

4.3 Transport, Gefahrenübergang, Untersuchungspflichten

Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder der Zerstörung der gelieferten Waren, gleich ob ganz oder teilweise, geht mit dem Eintreffen am vereinbarten Installationsort auf den Kunden über, unabhängig davon, ob PC-Stein Installationsarbeiten schuldet oder nicht. Soweit die Lieferung von Ware durch die Post, eine Spedition oder einem Paketdienst vereinbart wird, geht die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder Beschädigung mit Übergabe der Ware durch PC-Stein an den Transporteur über, unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung trägt. Bei Eintreffen sind die Waren unverzüglich auf Vollständigkeit und Schadensfreiheit zu untersuchen, ggf. entsprechende Beweise zu sichern. Evtl. Beanstandungen sind unverzüglich und schriftlich der Geschäftsleitung der PC-Stein mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht nach diesen Kriterien, gelten die Gründe für die Beanstandung als nach dem Gefahrenübergang eingetreten. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware am vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort auch zu übernehmen. Übernimmt er die Ware beim Eintreffen nicht, geht die Gefahr wie oben beschrieben gleichwohl auf ihn über. Etwa aufgrund der fehlenden Übernahme entstandener Aufwand, wie insbesondere weitere Transporte, Sicherungs- und Lagerkosten sowie Zeitaufwand ist gesondert zu vergüten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Übernahme der Lieferungen und / oder Leistungen sind wir berechtigt, unsere Lieferverpflichtung bzw. -leistung unabhängig von den Vereinbarungen im einzelnen mit Waren mittlerer Art und Güte zu erfüllen und nicht übernommene Lieferungen und Leistungen kurzfristig anderweitig zu veräußern. Etwa vereinbarte Fristen und Zeiten sind mit Eintritt des Übernahmeverzuges hinfällig. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Veräußerung besteht für PC-Stein nicht.

4.4 Teilleistungen

Zu Teilleistungen sind wir grundsätzlich berechtigt.

4.5 Erfüllung, Nacherfüllung, Fristsetzung

Soweit besondere Vereinbarungen über die Qualität einer Leistung und Lieferung nicht getroffen sind, gelten Leistungen, die den DIN Vorschriften entsprechen, als Leistungen vereinbarter vertragsgemäßer Beschaffenheit. Soweit entsprechende DIN Vorschriften nicht bestehen, gelten als Maßstab Arbeiten und Leistungen mittlerer Art und Güte. Soweit Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht mangelfrei erbracht werden, so ist zwischen den Parteien grundsätzlich eine angemessene Nacherfüllungsfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, vereinbart. Die Nachfrist verlängert sich dabei entsprechend um notwendige Zeiten der Ersatzbeschaffung und Selbstbelieferung. Die Nachfrist ist unabhängig von der vorstehend vereinbarten Mindestdauer unverzüglich durch den Kunden zu setzen. Solange und soweit der Kunde eine Nachfrist nicht setzt, verbleibt es beim Erfüllungsanspruch. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen. Die Nachfristsetzung bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Geschäftsleitung - Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Erklärung nicht berechtigt. Die Ablehnung der Nacherfüllung nach Fristablauf und die Geltendmachung von Schadenersatz insoweit ist nur möglich, wenn hierauf in der Fristsetzung hingewiesen wird (Ablehnungsandrohung).

4.6 Inkompatibilitätsvereinbarung

Den Vertragsparteien ist bekannt, dass zwischen verschiedensten Hardwarekomponenten wie aber auch zwischen Hardware- und Softwarekomponenten und Softwarekomponenten untereinander Unverträglichkeiten bestehen können, welche vor der Installation ggf. nicht bekannt sind bzw. nicht bekannt sein können. Es gilt daher folgendes: I) PC-Stein haftet vollumfänglich für die Kompatibilität der Hardwarekomponenten untereinander sowie die Verträglichkeit der Softwarekomponenten untereinander sowie für die gegenseitige Verträglichkeit der Hard- und Softwarekomponenten, soweit sie von PC-Stein geliefert, konfiguriert und installiert wurden und soweit diese für den sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungsumfang erforderlich sind. Die Haftung für latente, aber nicht durch PC-Stein aktivierte Zusatzfunktionen ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die vorbeschriebene Haftung ist dabei, dass kein Dritter Arbeiten an den der PC-Stein erbrachten Lieferungen und Leistungen vorgenommen hat. II) Eine weitergehende Gewährleistung für die Verträglichkeit der von PC-Stein gelieferten, konfigurierten und installierten Hard- und Softwarekomponenten mit bereits vorhandenen Hard- und Softwarekomponenten wird ausdrücklich nicht übernommen. Dies gilt auch soweit der Kunde “neue” Hard- und Software vollständig oder teilweise als Voraussetzung oder Ergänzung der Installation bereitstellt oder aber Hard- und Softwarekomponenten nach erfolgter Installation in das bestehende System aufnimmt bzw. durch Dritte aufnehmen lässt. III) Aus Sachverhalten gem. Ziffer 2 entstehende Funktionsbeeinträchtigungen wie auch Folgeschäden gehen zu Lasten von PC-Stein. IV) Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Funktionsbeeinträchtigungen durch dem Kunden zuzurechnende Hard- und Software und deren Bereitstellung bzw. nachträgliche Einbindung oder Aktivierung entstanden sind, so erstattet der Kunde der PC-Stein sämtliche zur Durchführung der Prüfung und Beseitigung der Funktionsbeeinträchtigung entstandenen Kosten.

5. Abnahme, Abnahmeprotokoll

5.1 Abnahme

Die Abnahme der Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Die Fertigstellungsanzeige gilt als Abnahmeverlangen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wir können eine Teilabnahme insoweit auch ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung verlangen. Hat der Kunde die Leistung bzw. Lieferung ohne Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf nach 3 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Kunde eine berechtigte Mängelrüge erhoben hat, bzw. entsprechende Vorbehalte vor Beginn der Nutzung schriftlich angezeigt hat. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

5.2 Abnahmeprotokoll

Wir sind grundsätzlich berechtigt, ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu fordern. Auf die Wirksamkeit der Abnahme nach den vorstehenden Bestimmungen hat dies keinen Einfluss.

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsplan

6.1 Preise

Soweit Einheitspreise vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung auf Nachweis; die Kostenvoranschläge sind insoweit unverbindlich, auch wenn sie eine Schlusssumme ausweisen. Soweit Pauschalpreise vereinbart sind, ist dieser Pauschalpreis verbindlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt als vereinbart, dass sich die Preiserhöhungen, die sich aufgrund einer Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes ergeben, vom Kunden zu tragen sind. Arbeiten, für welche weder Einheitspreise noch Pauschalpreise vereinbart sind, werden als Stundenlohnarbeiten abgerechnet. Etwa verbrauchtes Material wird gesondert in Rechnung gestellt Alle Preise gelten ab Lager Eppstein zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden Waren unmittelbar von einer anderen Stelle als dem Lager Eppstein an den Kunden ausgeliefert, so gelten die Preise entsprechend ab diesem Lager.

6.2 Zahlungen

6.2.1 unmittelbar durch den Kunden

Zahlungen sind grundsätzlich binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Zahlungen sind möglich durch Barzahlung, Überweisung oder Lastschrift. Zahlungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen in Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Endbetrages ohne Abzüge. Wir sind jederzeit berechtigt, Vorkasse zu verlangen bzw. Waren nur Zug um Zug gegen entsprechende Zahlungen zu übergeben, auch ohne dass dies ausdrücklich vereinbart ist. Soweit der Auftrag neben Warenlieferungen auch die Erbringung von Installations- und Schulungsleistungen zum Gegenstand hat, gilt ab einem Auftragswert von 2.500,– EUR brutto, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, folgender Zahlungsplan: Erste Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Gesamtvertragssumme spätestens bei Eintreffen der Hard- und Software am Installationsort bzw. zum vereinbarten Liefertermin. Werden Teillieferungen erbracht, ist die Rate in vollem Umfange zahlbar, soweit die Teillieferung zumindest 75 % des Warenwertes für Hard- und Software aus dem Auftrag erreicht. Bei Teillieferungen unter 75 % ist der tatsächliche Warenwert nach dem Auftrag als Abschlagszahlung zu leisten. Entsprechende Nachlieferungen führen zu weiteren Abschlagszahlungen im Rahmen der vorbezeichneten Staffel, wobei zur Bemessung des Satzes bisher erfolgte Lieferungen zusammengezählt werden. 20 % bei Fertigstellungsanzeige gem. Ziff. 5 der AGB. Im übrigen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem Fortschritt von Lieferungen und / oder Leistungen nach billigem Ermessen zu fordern. Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen werden per Rechnung von uns angefordert. Dabei gilt als vereinbart, dass der in der Anforderung genannte Zahlungstermin verbindlich ist und ansonsten entstehende Finanzierungskosten an den Kunden weiterbelastet werden .

6.2.2 bei Zahlungen auf Leasing oder Finanzierungsbasis

Soweit die Zahlung durch eine Leasingfirma oder ein Finanzierungsinstitut erfolgt und von einer Übernahmebestätigung abhängig ist, so ist diese Übernahmebestätigung bei Lieferung abzugeben.

6.2.3. bei Vorauskasse

Auf Anforderung und gegen Berechnung einer Gebühr von 3% des Auftragswertes, mindestens jedoch 50,– EUR stellt PC-Stein über den vorausgezahlten Betrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse. Die Laufzeit der Bürgschaft endet bei Eintreffen der Hard- und Software am Installationsort.

6.3 Einstellung der Arbeiten

Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Tage in Rückstand, sind wir berechtigt, die Arbeiten ohne weitere Ankündigung unverzüglich einzustellen. Hieraus resultierenden besonderen Aufwand für Fahrtkosten und Zeitaufwand hat der Kunde gesondert zu vergüten. Das Risiko der Übermittlung von Zahlungen trägt der Kunde. Die Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie zum angegebenen Termin auf einem unserer Konten eingehen, bzw. uns bar in anderer Weise erreichen. Zur Hinnahme von Wechsel und Scheck sind wir nicht verpflichtet. Soweit Scheckzahlungen entgegen genommen werden, gelten diese als rechtzeitig nur dann, wenn der Betrag zum Zahlungszeitpunkt unwiderruflich auf einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Zur unverzüglichen Einreichung etwa entgegengenommener Schecks auf dem Postwege erklären wir uns als verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot, Aufrechnung

7.1 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, auch aus anderen Lieferungen an den Kunden bleiben alle gelieferten Waren und Materialien unser Eigentum. Während des Zeitraumes des Eigentumsvorbehaltes sind die Waren in verkehrsüblicher Art gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Soweit der Kunde die von uns gelieferten Materialien verarbeitet, erfolgt die Herstellung für den Lieferanten. Das Eigentum an den gelieferten Waren, auch wenn es sich nur um Nebenbestandteile handelt, setzt sich an den Erzeugnissen fort. Soweit Waren mit anderen unter Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel gelieferten Waren vermischt erden, erhalten wir ein dem Wert unserer Waren entsprechendes Miteigentum an den Erzeugnissen. Bei etwaigen Veräußerungen muss dem Erwerber gegenüber das Eigentum zugunsten des Lieferanten vorbehalten werden. Für den Fall des Einbaues der von uns gelieferten Materialien durch uns oder Dritte tritt der Kunde die daraus den Dritten entstandenen Forderungen an uns zur Sicherheit ab. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Abtretung offen zu legen.

7.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Kunde ist berechtigt, solange er seine Verpflichtungen gegenüber der PC-Stein pünktlich erfüllt, die Vorbehaltensware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, sofern er sich seinerseits das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Er tritt jedoch bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterkauf bis zur Höhe der offenen Forderungen der PC-Stein zu deren Sicherung an die PC-Stein ab. Dem Kunden ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges die Einziehung der Forderung gestattet. Die PC-Stein kann diese Erlaubnis bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung usw. widerrufen. Der Kunde gibt der PC-Stein auf Verlangen Auskunft über alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben, händigt die erforderlichen Unterlagen aus und teilt dem Schuldner die Abtretung mit. Der Kunde ermächtigt die PC-Stein, Abnehmern des Kunden die Abtretung der Forderung auch im Namen des Kunden mitzuteilen. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann die PC-Stein unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die Herausgabe der Vorbehaltsware zur Sicherung ihrer Rechte verlangen, wenn sie dies dem Käufer angekündigt hat und trotz Gewährung einer angemessenen Nachfrist keine Zahlung erfolgt.

7.3 Abtretungsverbot

Für Forderungen gegen uns gilt ein Abtretungsverbot ausdrücklich als vereinbart.

7.4 Aufrechnung

Mit Forderungen gegen uns kann nur aufgerechnet werden, wenn und soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Gewährleistung, Inkompatibilität, Haftungsbegrenzung

8.1 Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Lieferung gebrauchter Sachen, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Bei Veräußerung gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Übergabe bzw. Abnahme ist ausgeschlossen. Insoweit gilt die Abnahme als Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB. Bei Geltendmachung der Mängel muss uns Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden; vorherige Veränderungen an unseren Lieferungen und Leistungen schließen jeden Anspruch auf Mängelbeseitigung aus. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung. In jedem Falle ist uns zur Prüfung wie zur Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist zu geben. Etwaige Lieferzeiten für Ersatzbeschaffungsmaßnahmen verlängern nach entsprechender Anzeige die angemessene Frist. Die Bestimmungen aus Ziffer 4.5. insbesondere über die Dauer der Frist und das Formerfordernis gelten entsprechend. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass das von uns erstellte Werk oder die gelieferte Sache nicht mit Fehlern behaftet ist, für die wir einzustehen haben, ist der Kunde verpflichtet, uns die Kosten der Überprüfung, die wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nach billigem Ermessen bestimmen, zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.2 Schadenersatz, Mangelfolgeschäden, Mitwirkungspflichten

Die Haftung der PC-Stein für eventuelle entstehende Schäden, gleich aufgrund welcher Ursache, wird auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Soweit infolge eines Mangels Datenverluste auftreten, ist die PC-Stein lediglich verpflichtet, den Stand zum Zeitpunkt der letzten verfügbaren und einsetzbaren elektronischen Datensicherung wieder herzustellen. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung wird insoweit ausdrücklich auf diesen letzten Stand der elektronischen Datensicherung beschränkt. Der Kunde erkennt an, dass er insoweit sowohl hinsichtlich des Servers als auch der einzelnen Arbeitsplätze zur elektronischen Datensicherung verpflichtet ist. Der Wiederherstellungsanspruch der PC-Stein beschränkt sich dabei auf die erstmalige Herstellung anhand der konkreten, vom Kunden übergebenen elektronischen Datensicherung. Der Kunde ist insoweit auswahl- und bestimmungspflichtig. Soweit eine Datensicherung nicht durchgeführt wurde, bzw. nicht vorhanden bzw. nicht verfügbar ist, oder aber der Kunde trotz Aufforderung eine konkrete Datensicherung nicht auswählt, bzw. bestimmt und übergibt, schuldet die PC-Stein lediglich die Herstellung der Grundkonfiguration.

8.3 Gewährleistung

Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die Vorschriften über die Inkompatibilität gem. Ziff. 4.6 AGB entsprechend.

8.4 Haftungsbegrenzung im übrigen

Die Haftung und Gewährleistung wird auch im übrigen soweit gesetzlich möglich begrenzt. Gleiches gilt für die Haftung aus vorvertraglicher Sorgfaltspflicht gegen unsere Vorlieferanten, Handelsvertreter oder Mitarbeiter.

9. Fristen und Verhandlungen

Für Hemmungen und Unterbrechungen von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Durch Verhandlungen werden die Fristen nur gehemmt, wenn und soweit wir bei gegen uns geltend gemachten Ansprüchen die Aufnahme der Verhandlungen schriftlich bestätigen. Die Beendigung der Verhandlungen kann auch formlos erfolgen.

10. Gerichtsstandsvereinbarung, Schriftformklausel

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur schriftlich wirksam. Dies gilt insbesondere auch für die vorstehende Schriftformklausel. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand 61462 Königstein, unabhängig von der Art und Höhe der geltend gemachten Forderung. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich für alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass mündliche Nebenabreden nicht geschlossen sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine wirksame Klausel zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Klausel weitestgehend aber wirksam entspricht. Soweit eine oder mehrere wesentliche Fragen in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag insgesamt nicht geregelt sein sollten, verpflichten sich die Parteien, diese entstandene Lücke durch eine dem wirtschaftlichen Gesamtgehalt des Vertrages möglichst nahekommende Vereinbarung zu schließen.